Vermögensschadenhaftpflicht Finanzdienstleistung
Wer kann sich versichern
- Finanzdienstleistungsvermittler (§ 34c GewO)
- Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO
- Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO
- Mitversicherung Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
- Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Was ist in der Vermögensschadenhaftpflicht Finanzdienstleistungsvermittler (§ 34c GewO) versichert?
Versichert sind Finanzdienstleistungs- und Kapitalanlagevermittler im Rahmen der Vermittlung von offenen und geschlossenen Investmentfonds (keine Hedgefonds)
- Vermittlung von Immobilien
- Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen
- Verwaltung von 100 Wohn-/Geschäftseinheiten
- Vermittlung von Finanzierungen mit und ohneSicherheit
- Vermittlung von Bausparverträgen
- Vermittlung von Mitgliedschaften einerKrankenversicherung
- Vermittlung von Leasingverträgen
- Vermittlung von Investmentfonds (ausgenommen)
Was ist in der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 GewO) versichert?
- Versicherungsmakler
- Mehrfachvertreter/Mehrfachagenten
- Versicherungsvertreter ohne Haftungsübernahme einer Versicherungsgruppe
Mitversichert ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen und offenen Investmentfonds (außer Hedgdefonds).
Was ist in der Vermögensschadenhaftpflicht für Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO versichert?
- Autohäuser/Autohändler
- Baufinanzierer
Mitversichert ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen.
Was ist in der Vermögensschadenhaftpflicht für Versicherungsberater (§ 34e GewO) versichert?
Versicherungsberater beraten ohne von einem Versicherungsunternehmen in irgendeiner Weise abhängig zu sein. Die Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Investmentfonds ist nicht versichert.